Studieren im Ausland mit Erasmus+

Interessieren Sie sich für ein Auslandsstudium? Informieren Sie sich am besten hier über die verschiedenen Austauschmöglichkeiten.

Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Informationen zu ERASMUS-Aufenthalten für Studierende der Transkulturelle Kommunikation (BA) und Translation (MA). Bitte lesen Sie die Informationen aufmerksam durch. Wenden Sie sich vor der Anmeldung bei Mobility Online unbedingt an den bzw. die für Ihren Sprachbereich zuständige*n Länderkoordinator*in.

Bitte lesen sie auch die Informationsblätter und Checklisten des International Office sorgfältig durch. Diese Dokumente enthalten wichtige allgemeine (nicht studienrichtungsspezifische) Informationen.

Aktuelle Informationen zu Erasmus+-Plätzen in Großbritannien

1. Studienplätze und Aufenthaltsdauer

Voraussetzung für einen Erasmus-Studienaufenthalt sind Abkommen unserer Studienrichtungen mit Universitäten im Ausland. In dieser Liste können Sie nach den verfügbaren Plätzen in unseren Studienrichtungen suchen. Dabei sind auch die Plätze für die Studienrichtung Translation (MA) unter dem Stichwort Transkulturelle Kommunikation eingetragen.

Achtung: ab dem akademischen Jahr 2022/23 werden Studierenden ausschließlich Semesterplätze (max. 5 Monate) zur Verfügung gestellt (Ausnahme: Joint Programs). Die Mindestdauer für einen Erasmus-Studienaufenthalt beträgt in jedem Fall 3 Monate, richtet sich im Einzelfall aber nach der Semestereinteilung der Gastuniversität.

Hinweis: Dieses Kontingent bezieht sich auf den Studienzyklus, nicht die Studienrichtung. Wenn Sie also z. B. zwei Bachelor-Studien absolvieren, haben Sie nicht pro Studienrichtung, sondern insgesamt 5 Monate zur Verfügung.

Außerdem darf die gemeinsame Dauer von Erasmus-Studienaufenthalt und Erasmus-Praktikum insgesamt 12 Monate pro Zyklus nicht überschreiten.

Beachten Sie bitte, dass Erasmusstipendien nie den tatsächlichen finanziellen Aufwand eines Auslandsaufenthaltes decken.

2. Voraussetzungen

Das ERASMUS-Programm richtet sich an ordentliche Studierende der Universität Wien, die sich zum Zeitpunkt des Antritts mindestens im 3. Semester der relevanten Studienrichtung befinden. Für BA-Studierende gilt außerdem, dass eine Bewerbung erst nach positivem Abschluss der StEOP möglich ist. Für MA Studierende gilt, dass eine Bewerbung erst nach Festlegung des Schwerpunktes möglich ist.

Sprachnachweis

Für Studierende unserer Studienrichtungen ist für die Bewerbung um einen Erasmus-Platz auf Grund einer Ausnahmeregelung kein Sprachnachweis erforderlich.

3. Bewerbungsfristen

In der Hauptvergabephase werden Plätze für das Wintersemester und/oder Sommersemester vergeben. Restplätze für das Sommersemester werden im Zuge der Restplatzvergabe vergeben.   

Hauptvergabe: Die Ausschreibungen der Erasmus+ Outgoing Plätze erfolgen im Jänner des jeweiligen Kalenderjahres. Die genauen Termine für das aktuelle Jahr/Semester finden Sie auf https://mobility.univie.ac.at

Die positive Absolvierung der StEOP ist Voraussetzung für einen Erasmusaufenthalt. Sollten alle Voraussetzungen erst in der Prüfungswoche im März positiv absolviert werden, gibt es dennoch die Möglichkeit sich noch danach für Erasmus+ Plätze zu bewerben. In diesem Fall muss in Mobility Online ein aktuelles Sammelzeugnis hochgeladen werden. Nach Absolvierung der Prüfungen besteht die Möglichkeit das aktuelle Sammelzeugnis, mit den Noten der zu absolvierenden Voraussetzungen, bei den zuständigen Länderkoordinator*innen per Mail abzugeben und somit die Bewerbung abzuschließen. Nur wenn bis zu diesem zweiten Termin alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Bewerbung berücksichtigt werden.

Jeweils im September/Oktober findet die Restplatzvergabe für das Sommersemester statt, auch dafür finden sich die genauen Termine und weitere Informationen auf https://mobility.univie.ac.at 

4. Bewerbungsprozedere

Die Bewerbung erfolgt ausschließlich über https://mobility.univie.ac.at und besteht aus mehreren Schritten.

Detaillierte Informationen zum Ablauf der Bewerbung finden Sie auf der Website und den Infoveranstaltungen des International Office.

Es wird dazu geraten, sich vor der Bewerbung mit dem/der zuständigen Länderkoordinator*in zu besprechen.

Auswahlkriterien

  1. Erfüllen der formalen Voraussetzungen
  2. Studienleistung (Sammelzeugnis)
  3. Studienfortschritt (mindestens abgeschlossene STEOP)
  4. Inhalt und Argumentation Ihrer Motivation im Bewerbungsschreiben

Nominierung

Im nächsten Schritt werden Sie von den jeweils zuständigen Länderkoordinator*innen für den Auslandsaufenthalt nominiert. Die nominierten Studierenden werden durch das International Office per Email verständigt und erfahren dann, welche Unterlagen sie einreichen müssen.

5. Kurswahl und Learning Agreement

Learning Agreement

Detaillierte Informationen zum Learning Agreement, in dem festgelegt wird, welche Lehrveranstaltungen in welchem Umfang von ECTS Sie während Ihres Auslandsaufenthalts absolvieren werden, finden Sie auf der Seite des International Office.

Informieren Sie sich über das Lehrangebot an Ihrer Gastuniversität und vergleichen Sie den dortigen Studienplan mit unserem und besprechen Sie das geplante Programm mit Ihrem/Ihrer Länderkoordinator*in. Tragen Sie Ihr Vorhaben, nach Absprache des Plans mit den entsprechenden Länderkoordinator*innen, in Mobility online ein und lassen es dort von der SPL digital unterschreiben.

ECTS und Lehrveranstaltungen

Prinzipiell sollten pro ERASMUS-Semester Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 30 ECTS absolviert werden. Um einen ERASMUS-Zuschuss zu erhalten, müssen Sie in jedem Fall mindestens 3 an der Universität Wien anerkannte ECTS pro Monat erbringen. Dies ist die absolute Mindestforderung, die nicht unterschritten werden darf. Sollte diese Anforderung nicht erfüllt werden, muss das Stipendium anteilig zurückgezahlt werden. Es können nur positiv absolvierte Kurse angerechnet werden. Es empfiehlt sich daher, auf jeden Fall mehr als das Mindestausmaß an ECTS einzuplanen, sollte eine Lehrveranstaltung im Ausland nicht positiv absolviert werden.

Sollte Ihr Auslandsaufenthalt der Abfassung Ihrer Masterarbeit oder Dissertation dienen, wird dies im Learning Agreement durch die Angabe des Titels und die Unterschrift des/der Betreuer*in bestätigt. In diesem Fall müssen Sie in der Regel keine Lehrveranstaltungen absolvieren -- beachten Sie aber, dass einige Gastuniversitäten dennoch die Absolvierung einzelner Lehrveranstaltungen verlangen können.

Informieren Sie sich bei Ihrer Gastuniversität, welche Lehrveranstaltungen Sie als Incoming- Studierende absolvieren dürfen. Für die Kurswahl seitens des Zentrums gelten folgende Einschränkungen:

BA 2020: Nicht an der Gastuniversität absolviert werden dürfen das PS "Aktuelle Forschungsschwerpunkte" sowie das SE "Transkulturelle Kommunikation". Für die Absolvierung der UE "Translatorische Methodik: Übersetzen" und der UE "Translatorische Methodik: Dolmetschen" gilt, dass grundsätzlich pro Sprache nur eine der beiden Übungen anerkannt wird. Diese Regel gilt auch uneingeschränkt für Studierende, die im Laufe ihres BA-Studiums zwei Auslandsaufenthalte (einen in einem Land ihrer Bx-Sprache und einen in einem Land ihrer By-Sprache) absolvieren.

Wenn Sie drei Arbeitssprachen haben, können Sie sich also insgesamt zwei Übungen anrechnen lassen. Wenn Sie zwei Arbeitssprachen haben, können Sie sich nur eine Übung anrechnen lassen ("Übersetzen" oder "Dolmetschen").

MA: Nicht an der Gastuniversität absolviert werden darf das SE "Masterkolloquium".

Beachten Sie, dass die Berechnung der ECTS nicht nach den tatsächlich im Ausland erworbenen ECTS vorgenommen wird, sondern nach der ECTS-Zahl der am Zentrum dafür angerechneten Lehrveranstaltungen.

Die Vergabe der ECTS ist europaweit nicht einheitlich geregelt, sodass es zu starken Abweichungen für ähnliche Lehrveranstaltungen kommen kann. Inhaltlich müssen die im Ausland besuchten Lehrveranstaltungen zu jenen am Zentrum, für die eine Anrechnung angestrebt wird, äquivalent sein. Die im Ausland besuchten Lehrveranstaltungen sollten, sofern an der Gastuniversität eine solche Unterscheidung getroffen wird, im Typus (z.B. VO, UE) weitgehend identisch sein.

Für eine Anrechnung im Sinne der Erreichung der für das Stipendium notwendigen ECTS können im Ausland auch Kurse besucht werden, die in Wien bereits absolviert worden sind.

Sie können im Learning Agreement auch Kurse anführen, die Sie nur aus Interesse besuchen oder die in Wien nicht anrechenbar sind. Die rechte Spalte des Agreements (Anrechnung am Zentrum) bleibt dann frei.

Bitte beachten Sie, dass Sie im Falle einer Verlängerung Ihres Erasmusaufenthaltes vom WS auf das SS ein neues Agreement vorlegen müssen.

Der Erasmuscode der Universität Wien lautet A-WIEN 01.

Änderungen im Learning Agreement

Da das Vorlesungsverzeichnis an Ihrer Gastuniversität in den meisten Fällen erst kurz vor Semesterbeginn feststehen wird, ist es in vielen Fällen unvermeidlich, das Kursprogramm später noch einmal abändern zu müssen. Bitte informieren Sie sich an Ihrer Gastuniversität über das Änderungsprozedere. Änderungen müssen Sie außerdem mit den Länderkoordinator*innen besprechen, um die Anrechnungen nach der Rückkehr sicherzustellen. Nehmen Sie bitte so früh wie möglich Kontakt mit den zuständigen Länderkoordinator*innen auf. Nachdem Sie per Mail die geplanten Änderungen (die sog. Changes) mit den Koordinator*innen abgeklärt haben, ändern Sie direkt in Mobility Online das Learning Agreement. Sie können Kurse hinzufügen oder löschen. Danach reichen Sie das aktualisierte Learning Agreement zur Unterschrift ein: NB: Es werden nur Lehrveranstaltungen angerechnet, die im Learning Agreement stehen und von den Länderkoordinator*innen wie auch von der SPL bestätigt sind.

6. Anrechnungen

Nach Ihrer Rückkehr sind die folgenden Schritte zu setzen:

1. Nach Ende des Aufenthalts müssen Sie innerhalb von vier Wochen die Aufenthaltsbestätigung im Original dem International Office zukommen lassen (persönlich oder eingeschrieben per Post). Die Aufenthaltsbestätigung kann auch per Email akzeptiert werden, wenn Sie direkt von der Gastuniversität an das International Office gesendet wird.

2. Die an der Gastuniversität erbrachten Leistungen müssen innerhalb von 2 Monaten nach Ihrer Rückkehr (bis 15. November bei Aufenthalten im SS) anerkannt werden. Die Anrechnung erfolgt direkt bei der SPL. Folgende Dokumente sind der SPL per Mail zur Unterschrift vorzulegen:

  • aktuelles Learning Agreement
  • das Originalzeugnis (Transcript of Records)
  • ein aktuelles Studienblatt sowie
  • das Formular „Ansuchen um Anerkennung von Prüfungen“ (Download von Mobility Online oder dieses Formular.)

Orientieren Sie sich dabei an der letztgültigen Version Ihres Online Learning Agreement und an Ihrem Transcript of Records. Das Prüfungsdatum finden Sie auf Ihrem Transcript of Records. Beachten Sie bitte, dass die zentrumsinterne Anrechnung einige Zeit in Anspruch nimmt und nur anhand des Originalzeugnisses möglich ist.   Nach erfolgreicher Anerkennung müssen Sie zwei Dokumente für den Leistungsnachweis in Mobility Online hochladen, nämlich (1) das Zeugnis der Gastuniversität (Transcript of Records) und (2) den Anerkennungsbescheid.